Das Rote Kreuz und die Genfer Abkommen

Ein kurzer Einblick in das humanitäre Völkerrecht

Aus der Gründung des Roten Kreuzes entwickelte sich das erste Genfer Rotkreuzabkommen, das die Idee von Henry Dunant zu einer sichtbaren, segensreichen Tat werden ließ.

Insgesammt gibt es bis heute vier Genfer Rotkreuzabkommen:

    Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (Urfassung 1864)

    Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See        (Urfassung 1899 / 1907)

    Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen (Urfassung 1929)

    Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)

 Auch heute steht die Entwicklung dieses humanitären Werkes nicht still. Die Abkommen bedürfen gerade im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung der ständigen Fortentwicklung. Durch die Beschlüsse der Diplomatischen Konferenz 1977 in Genf wurden die vier Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 um zwei Zusatzprotokolle erweitert. Die Zusatzprotokolle zu den Genfer Rotkreuzabkommen haben zum Inhalt:

den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll I)

den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll II)

 Die Genfer Abkommen als Zusammenfassungen

1. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Kriegsopfer zu Land zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde

Dieses Abkommen verbietet den Kriegführenden, Verwundete zu misshandeln oder zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen. Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten oder Kranken dienen, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Ärzte und Pflegepersonal genießen gleichfalls internationalen Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Zeichen dieses Schutzes ist das rote Kreuz auf weißem Grund, das nicht missbräuchlich verwendet werden darf.

2. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Kriegsopfer zur See zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See

Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden. Rettungsbote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die kriegführenden Mächte müssen die gefangengenommenen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.

3. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Kriegsgefangene über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, misshandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muss sie so versorgen und betreuen wie ihre eigene Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden. Schwerverwundete Kriegs- gefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangene ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen. Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuzes in Genf eingerichtet.

4. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Zivilpersonen im Krieg zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten

Die Kriegführenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden. Zivilisten in Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzten können. Die Menschen dürfen nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet, für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet werden. Die Besatzungsmacht muss die im besetzten Land existierende Rotkreuz- Gesellschaft schützen und darf sie in ihrer Tätigkeit nicht behindern.