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Zentrale Fahrdienst
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Tel.: 05241-14831
 fahrdienst@
ov-guetersloh.drk.de


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Herr
Mathias Schendel

Geschäftsführer

Telefon: 05241/14831
 schendel@
ov-guetersloh.drk.de

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Fahrdienst für Behinderte

Als Kooperationspartner des Kreises Gütersloh ist der DRK Kreisverband Gütersloh e.V. für den Fahrdienst für behinderte Menschen im Kreis Gütersloh verantwortlich. Mit der Durchführung des Fahrdienstes hat der DRK Kreisverband den DRK Ortsverein Gütersloh e.V. beauftragt. Dem Fahrdienst stehen für seine Aufgabe drei Spezialfahrzeuge mit Hebebühne für Rollstuhlfahrer zur Verfügung. Der DRK Ortsverein Gütersloh setzt dabei Bundesfreiwillige im Bundesfreiwilligendienst ein. Der Einsatz erfolgt im Fahrdienst für behinderte Menschen.

(siehe auch Bundesfreiwilligendienst im DRK

Informationen für Benutzer des Fahrdienstes: 


Das Deutsche Rote Kreuz, DRK Kreisverband Gütersloh, und der Kreis Gütersloh haben zum 01.01.2000 die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für schwerbehinderte Menschen mit Spezialfahrzeugen (Behindertenfahrdienst) neu geregelt. Die wesentlichen Inhalte sind im folgenden kurz aufgelistet:


1.       Wer kann den Fahrdienst nutzen?

Sämtliche Personen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind und dadurch öffentliche Verkehrsmittel sowie allgemeine Taxen nicht nutzen können und auch kein eigenes Fahrzeug besitzen und das von Haushaltsangehörigen nicht benutzen können. Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes der Fahrzeuge kann für jeden Rollstuhlfahrer eine Begleitperson kostenlos mitfahren.


2.       Was kostet eine Fahrt?

Für jeden mit dem Behinderten gefahrenen Kilometer erhebt das DRK eine Gebühr in Höhe von
2,00 € zuzüglich 3,00 € pro Anfahrt.


3.       Wer bekommt Fahrscheine?

Bei der Ausstellung von Fahrscheinen handelt es sich um eine Form der Sozialhilfe und somit ist die Gewährung einkommens- und vermögensabhängig. Personen, die die Voraussetzungen zu Ziffer 1 erfüllen und deren Einkommen und Vermögen die sozialhilferechtlichen Freigrenzen (§§ 85, 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII nicht oder nur zu einem bestimmten Teil überschreiten sind anspruchsberechtigt.


4.       Wie und Wo werden die Fahrscheine beantragt?

Sie erhalten beim Kreis Gütersloh, Abteilung und Soziales (Tel. siehe Rückseite), und bei den örtlichen Sozialämtern die üblichen Antragsformulare (Grundanträge). Beim Ausfüllen der Anträge helfen Ihnen die Mitarbeiter des Sozialamtes Ihres Wohnortes oder der Abteilung Arbeit und Soziales des Kreis Gütersloh (Anschrift siehe Rückseite). Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte mit Kopien von Einkommens- und Vermögensunterlagen sowie einem Nachweis über die Zuständigkeit zum Personenkreis der Rollstuhlfahrer (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal “a.G.“ oder ärztliches Attest) an den Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales.

 
5.       Wie viele Fahrscheine gibt es?

Zur Abdeckung eines generellen sozialhilferechtlichen Bedarfs erhalten Anspruchsberechtigte im Vierteljahr 12 Fahrscheine. Anspruchsberechtigte, die in Anstalten oder Heimen leben erhalten 5 bzw. 6 Fahrscheine. Abweichungen hiervon sowohl nach Oben als auch nach Unten ergeben sich ggfls. aus den individuellen persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten. Die Bewilligung der Fahrscheine erfolgt jeweils für ein Jahr; danach ist die Weiterbewilligung schriftlich oder telefonisch möglich.

 
6.       Für welche Fahrten kann der Fahrdienst genutzt werden?

Die Fahrscheine können in Anspruch genommen werden für Fahrten, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Insbesondere sind dies: Besuchsfahrten zu Verwandten und Bekannten, Fahrten zu Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Hiervon ausgenommen sind Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Träger fallen, z.B. Fahrten zum Arzt. Mit den Fahrscheinen können Fahrten innerhalb des Kreises Gütersloh sowie in die angrenzenden Wohngemeinden durchgeführt werden. Zum Fahrtziel ist jeweils die kürzeste Strecke zu fahren. Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt, auch wenn sie nicht am gleichen Tag durchgeführt werden.

Werden mehrere Fahrgäste gemeinsam in einem Fahrzeug befördert, muß jeder Fahrgast einen Fahrausweis abgeben. Fahrgäste, die keine Fahrscheine besitzen, zahlen die entstehenden Kosten selbst. Nur auf diese Weise kann die Kilometerpauschale für alle Beteiligten möglichst gering gehalten werden. Gleichwohl wird dadurch eine gerechte und gleiche Behandlung aller Fahrdienstkunden bewährleistet.


7.       Wo melde ich einen Fahrwunsch an?

Den Behindertenfahrdienst erreichen Sie unter Tel. 05241/14831. Die gewünschten Fahrten sollten frühzeitig angemeldet werden. Hierzu rufen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr an. Außerhalb dieser Zeiten ist der Behindertenfahrdienst ebenfalls unter der angegebenen Rufnummer erreichbar, falls Sie Fahrten absagen wollen oder Sie sich im Verspätungsfall erkundigen möchten, wann der bestellte Wagen eintrifft.

Da die Anzahl der Fahrzeuge begrenzt ist, kann der Fahrdienst nur durchgeführt werden, wenn alle Fahrgäste durch gegenseitige Rücksichtnahme und Kompromißbereitschaft eine Solidargemeinschaft bilden.


8.       Wenn Sie noch Fragen haben zum Antragsverfahren oder zu den Einkommens- und Vermögensfreigrenzen oder, oder, oder.....?

Dann wenden Sie sich an:

Kreisverwaltung Gütersloh
Abteilung Arbeit und Soziales
Frau Müller
Tel.  05241 – 85 2342,
Fax: 05241 – 85 2343

Postanschrift:
Kreis Gütersloh, Abteilung Arbeit und Soziales, 33324 Gütersloh
Büroanschrift:
Kreis Gütersloh, Wasserstr. 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück


9.      
Krankenfahrten

Fahrten zur ambulanten medizinischen und therapeutischen Behandlung werden ausschließlich auf ärztliche Verordnung hin ausgeführt. Vor Antritt der Fahrt muß bei der jeweiligen Krankenkasse eine Genehmigung eingeholt werden, was aber ab Pflegestufe II kein Problem darstellt.

Auf der Verordnung muß unter „2. Beförderungsmittel“ „andere“  „BTW des DRK“ angekreuzt und eingetragen sein“. Unter „Med.-technische  Ausstattung erforderlich:“ muß der Arzt „nicht umsetzbar aus Rollstuhl“ ankreuzen. Die Durchführung der Fahrt muß auf der Rückseite bei „Unterschrift des Versicherten“ bestätigt werden.

Einen Verordnung kann auch für Serienfahrten ausgestellt werden, z.B für KG-Termine.